„Bleib Hund e. V.“ gegründet 2017
SATZUNG
beschlossen am 19. April 2017
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Bleib Hund“.
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Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
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Der Verein hat seinen Sitz in Steinsberg.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports und des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb eines Hundeplatzes mit verschiedenen Angeboten für Mensch-Hunde-Teams (z.B. Hundetreff, Agility usw.), die allesamt im Sinne eines artgerechten Hundesports und zur Förderung einer artgerechten Erziehung und Haltung stattfinden.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vergütung, Aufwandsentschädigung
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Das Amt eines Vereinsvorstands wird ehrenamtlich ausgeübt.
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Mitglieder (inkl. der Vorstandsmitglieder) können Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen geltend machen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Das Nähere regelt die Beitrags- und Finanzordnung des Vereins, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 4 Aufgaben und Grundsätze
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Der Verein bietet Hundehaltern durch verschiedene Angebote ein Forum zur artgerechten Erziehung, Beschäftigung und sportlichen Betätigung mit dem Hund.
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Er bietet hierzu keine professionelle Hundeschule oder Kurse an. Vielmehr orientieren sich die verschiedenen Angebote an dem Konzept eines unter den Mitgliedern selbst organisierten und am Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit ausgerichteten Austauschs zwischen erfahreneren und wenig erfahreneren Hundehaltern.
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Der Verein schafft durch Anpachtung eines Vereinsgrundstücks und durch die Organisation der Mitgliederbetätigung in verschieden ausgerichteten Angeboten nach Absatz (2) (z.B. Welpentreff, Junghundetreff, Hundetreff, Agilityangebot, Obedience, Wanderungen, Ausflüge, Vorbereitung und Durchführung von Begleithundeprüfungen, Stadtgänge) einen geeigneten organisatorischen Rahmen.
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Er verpflichtet sich, auf tierschützerische Belange und tierschutzrechtliche Vorschriften bei den Angeboten zu achten und auf die Einhaltung durch die Mitglieder zu bestehen.
§ 5 Begründung der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 14. Lebensjahres werden.
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Das Mitglied verpflichtet sich, - auch außerhalb der Vereinsbetätigung – zu einer ordnungsgemäßen und artgerechten Hundehaltung sowie dazu, bei der Betätigung mit dem Hund, die tierschützerischen Belange und tierschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und einzuhalten.
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Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand gemäß einem in der Beitrags- und Finanzordnung vorgesehenen Muster. Erforderlichenfalls (Jugendliche, betreute Personen etc.) hat der Aufnahmeantrag durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.
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Für eine unbefristete Mitgliedschaft ist eine vorherige zehnwöchige Probemitgliedschaft erforderlich. Wenn der Antragsteller dies begehrt, kann der Vorstand von diesem Erfordernis absehen. Dies kann etwa zum schnellen Aufbau eines längerfristigen Mitgliedstammes in der Gründungsphase des Vereins oder bei Anträgen von Personen, die schon früher einmal Mitglied waren, angezeigt sein.
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Jedem Mitgliedsantrag ist ein geeigneter Nachweis über eine bestehende Hundehalterhaftpflichtversicherung beizufügen.
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Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
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Die Ablehnung des Antrages durch den Vorstand erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Antragsteller. Sie bedarf jedoch keiner Begründung.
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Die vorstehenden Regelungen gelten sowohl für die unbefristete als auch für die Probemitgliedschaft.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt
a) automatisch zum Ende der Probemitgliedschaft,
b) durch Austritt,
c) mit dem Tod des Mitglieds,
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste oder
e) durch Ausschluss
zu den in den nachstehenden Absätzen geregelten Zeitpunkten bzw. im Falle von Buchstabe c) mit dem Tod.
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Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämtern. Auch wenn der vereinsinterne Rechtsweg beschritten wird, tritt der Verlust zu den im Folgenden geregelten Zeitpunkten ein. Die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Mitgliedsbeiträge werden bei Erlöschen der Mitgliedschaft nicht zurückgezahlt. Das betroffene Mitglied ist – sofern Vorstandsmitglied – im Vorstand nicht stimmberechtigt.
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Die Probemitgliedschaft endet gemäß Absatz (1) a) mit Ablauf von 5 Monaten ab Antragstellung durch das Mitglied, ohne dass eine Austrittserklärung notwendig wäre. Strebt das Probemitglied eine unbefristete Mitgliedschaft an, so beantragt es diese vor Ablauf der 5-Monats-Frist.
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Der freiwillige Austritt gemäß Absatz (1) b) erfolgt durch schriftliche Erklärung. Dieser ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und hat fristgemäß dem Vorstand zuzugehen. Andernfalls setzen sich die Mitgliedschaft und die Verpflichtung für die Beitragszahlung fort. Erforderlichenfalls (Jugendliche, betreute Personen etc.) hat die Austrittserklärung durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Der Vorstand kann den Austritt ausnahmsweise ohne Einhaltung der Drei-Monatsfrist annehmen.
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Aus der Mitgliederliste gemäß Absatz (1) d) gestrichen werden Mitglieder, die trotz mindestens 2-facher Abmahnung ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt haben. Dazu gehört insbesondere die Verweigerung der Beitragszahlung. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Für das Verfahren gilt Absatz (7).
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Ein Mitglied kann aus dem Verein nach schriftlicher Anhörung gemäß Absatz (1) e) ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen Interessen des Vereins und seiner Mitglieder verstößt.
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Über den Ausschluss oder die Streichung aus der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss ist der Rechtsbehelf des Einspruchs möglich. Der Einspruch ist beim 1. Vorsitzenden schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Vorstandsbeschlusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die innerhalb eines Monats nach Zugang des Einspruchs stattzufinden hat.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
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Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
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Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Beitrags- und Finanzordnung, die durch die Mitgliederversammlung durch Beschluss aufgestellt wird und durch diese geändert werden kann.
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Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.
§ 8 Rechte der Mitglieder
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Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen der Platzordnung zu benutzen, die vom Vorstand jederzeit geändert werden kann; an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich auf dem Vereinsgelände unter Berücksichtigung der satzungsgemäßen Zwecke aufzuhalten oder denjenigen Gästen zur Verfügung zu stellen, denen der Verein den Zugang bzw. Benutzung gestattet.
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Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Das Nähere hierzu bestimmt § 15.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
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Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung und den Ordnungen sich ergebenen Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
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Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen, insbesondere der Platzordnung in der jeweils gültigen Fassung, verpflichtet. Dies gilt insbesondere auf dem Vereinsgelände und in der Führung von Hunden (Vorbildfunktion).
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Jeder Hundehalter muss alle seine Hunde haftpflichtversichert haben. Soweit für einen Hund der Nachweis nicht bereits bei der Begründung der Mitgliedschaft erbracht wurde, ist dieser Nachweis mit dem erstmaligen Betreten des Vereinsgeländes mit einem solchen Hund nachzuholen. Das Erlöschen der Hundehalterhaftpflichtversicherung ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
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Jeder Wohnortwechsel oder Wechsel der Bankverbindung ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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der Vorstand
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die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
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Die Mitglieder des Vorstandes sind:
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der 1. Vorsitzende
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der 2. Vorsitzende
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der Schriftführer
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der Kassenwart
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sowie eine von der Mitgliederversammlung festzulegende Anzahl von Beisitzern, wobei Beisitzer nicht zwingend erforderlich sind.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Kassierer.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch je zwei der in Absatz (2) genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
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Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so wird dessen Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. Über diese Wahrnehmung entscheidet der verbliebene Vorstand. Der verbliebene Vorstand ist auch berechtigt, die Vorstandsposition mit einem geeigneten Mitglied aus dem Verein bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist in beiden Fällen für die restliche Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen.
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Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen.
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Eine Blockwahl ist zulässig und wird durchgeführt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Anwendung des Blockwahlverfahrens stimmen. Abs.4 dieses Paragraphen gilt im vorgenannten Falle nicht.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
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Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
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Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
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Dem Vorstand obliegt weiter die Sanktionierung von vereinsschädigendem Verhalten; insbesondere die schriftliche Abmahnung, die Streichung von der Mitgliederliste (§ 6 (1) d)) und der Ausschluss (§ 6 (1) e)) eines Mitglieds.
§ 13 Kassenprüfer
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Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer.
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Die Aufgaben der Kassenprüfer regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
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Einer der Kassenprüfer berichtet jährlich in der Mitgliederversammlung.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
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Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder
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Prüfung der Rechnungsführung
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Entlastung des Vorstandes
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die Aufstellung und Änderung von Vereinsordnungen
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Wahl der Vorstandsmitglieder
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Behandlung der Anträge sowie Abstimmung darüber.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt (Jahreshauptversammlung). Sie soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres abgehalten werden.
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Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründe verlangt. In diesem Falle ist der Vorstand berechtigt, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen.
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Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand per einfachem Brief, per E-Mail oder durch Aushang auf dem Vereinsgelände unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Versand des Briefs, der E-Mail. bzw. mit dem Tag des Aushangs. Die mit der Gründung des Vereins einhergehende erstmalige Mitgliederversammlung ist an Form und Frist einer Einladung nicht gebunden.
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Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Auch dieses Erfordernis gilt für die mit der Gründung des Vereins einhergehende erstmalige Mitgliederversammlung nicht.
§ 16 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Dieses ist vom Schriftführer aufzubewahren und kann auf Verlangen von jedem Mitglied eingesehen werden.
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Die Mitgliederversammlungen werden vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen einem durch die Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter zu übertragen.
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Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn nur ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
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Stimmberechtigt sind alle persönlich anwesenden Mitglieder des Vereins.
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Jugendliche sind stimmberechtigt und besitzen das aktive, jedoch nicht das passive Wahlrecht.
§ 17 Auflösung
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Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder dies beschlossen hat und in der Mitgliederversammlung zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder eine Auflösung beschließen. Die Abstimmung ist schriftlich vorzunehmen.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Lebenshilfe Limburg Diez e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Sonstiges
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Diese Satzung verwendet in Bezeichnungen jeweils die männliche Form. Dies erfolgt nur aus Vereinfachungsgründen. Die weiblichen Bezeichnungen gelten jeweils als mitgenannt.
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Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von Beschlüssen über Änderungen der Satzung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
Die vorliegende Satzung wurde von der Gründungs-Mitgliederversammlung am 19. April 2017 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.
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„Bleib Hund e. V. “ gegründet 2017
Platzordnung
beschlossen am 19. April 2017
Diese Platzordnung wurde durch die Mitgliederversammlung des Vereins Bleib Hund e. V. am 19. April 2017 beschlossen. Die Einhaltung der Platzordnung ist eine Verpflichtung jedes Vereinsmitglieds (§ 9 Abs. (2) der Satzung).
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Der Verein bietet Hundehaltern durch verschiedene Angebote ein Forum zur artgerechten Erziehung, Beschäftigung und sportlichen Betätigung mit dem Hund. Er bietet hierzu keine professionelle Hundeschule oder Kurse an. Vielmehr orientieren sich die verschiedenen Angebote an dem Konzept eines unter den Mitgliedern selbst organisierten und am Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit ausgerichteten Austauschs zwischen erfahreneren und wenig erfahreneren Hundehaltern. Die Angebote gestalten sich daher im Wege der Selbstorganisation der anwesenden Mitglieder.
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Der Hundehalter haftet für alle durch ihn oder seinem Hund verursachten Schäden. Die Benutzung des Hundeplatzes ist nur mit gültiger Hundehalterhaftpflichtversicherung gestattet.
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Kinder dürfen nicht mit Essen über den Hundeplatz laufen gelassen werden. Essen ist innerhalb des dafür vorgesehenen Bereiches möglich.
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Das Betreten des Hundeplatzes mit läufigen Hündinnen ist verboten.
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Der Hund verfügt über gültige Impfungen und wird regelmäßig entwurmt. Bei dem Verdacht auf ansteckende Krankheiten hat der Hund dem Hundeplatz fern zu bleiben. Vor Rückkehr auf den Hundeplatz hat eine tierärztliche Abklärung zu erfolgen.
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Hinterlassenschaften des Hundes sind durch den Hundehalter zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
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Das Füttern fremder sowie freilaufender Hunde ist verboten.
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Die Nutzung des Parkplatzes und des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Es wird auf eine mögliche Verletzungsgefahr durch Bodenunebenheiten, Löcher etc. hingewiesen.
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Beim Betreten des Hundeplatzes ist dem Hund vor Einlass die Leine sowie das Halsband abzunehmen.
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Es ist dafür zu sorgen, dass während des Eintretens der Eingang frei bleibt. Hunde die davor auf ihre Spielgefährten warten, sind abzurufen.
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Während des Freilaufs wird mit den Hunden nicht gearbeitet. Diese Zeit dient den Hunden als Pause.
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Beim Umgang mit den Hunden wird dem Tierschutzgesetz Rechnung getragen.
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Es dürfen ausschließlich Mitglieder sowie deren Hunde sowie von Mitgliedern begleitete Kinder den Hundeplatz betreten. Ausnahmen kann im Einzelfall ein Vorstandsmitglied zulassen. Von Mitgliedern begleitete Kinder bis 13 Jahren bedürfen – sowohl im Hinblick auf Gefahren für das Kind als auch im Hinblick auf von dem Kind ausgehende Gefahren – einer ausreichenden Beaufsichtigung durch ein zur Aufsicht berechtigtes Mitglied.
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Bei Zuwiderhandlung gegen die Platzordnung behält sich der Vorstand vor, das Mitglied des Hundeplatzes zu verweisen. Es wird weiterhin je nach Härtegrad des Verstoßes darüber entschieden, welche weiteren Maßnahmen gegenüber dem Mitglied getroffen werden (z.B. Ermahnung, Abmahnung, Vereinsausschluss)
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Diese Platzordnung wird auf der Homepage des Vereins sowie durch Aushang auf dem Platz zugänglich gemacht.